Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Gültigkeit
Die allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen den Parteien, nachfolgend als
Verkäufer und Käufer bezeichnet, für Angebote, Verkäufe und Lieferungen, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde.
§2 Angebote und Aufträge/Rechnungen
Ein endgültiger Vertrag ist erst dann abgeschlossen, wenn der Verkäufer den Auftrag
entweder mündlich oder schriftlich bestätigt hat. Kataloge, Broschüren, Preislisten usw. sowie
Angaben über Maße, Gewicht und sonstige besondere Eigenschaften der Waren sollten vom
Käufer vor Bestellung der Ware eingeholt werden. Solche Angaben sind nur zur Orientierung
gedacht und für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich auf der
Auftragsbestätigung oder der Rechnung aufgeführt sind. Der Verkäufer übernimmt keine
Verantwortung für eventuelle Fehler oder Angaben in übergebenem, von Lieferanten
erstellten schriftlichem Material über die Produkte. Dies gilt für jede Art von
Verkaufsmaterial, Beschreibungen usw.
§3 Preise
Jeglicher Verkauf erfolgt zu den vereinbarten Preisen gemäß Preisliste. Die Preise verstehen
sich ohne MwSt., sofern nichts anderes angegeben ist, Preiserhöhungen durch Lieferanten
vorbehalten. Gegebenenfalls aufgeführte Frachtraten sind für den Verkäufer nicht verbindlich.
Der Käufer trägt alle öffentliche Abgaben, Steuern usw., einschließlich Abgaben in
Verbindung mit Import- und Export und Zoll, wenn nichts anderes vereinbart ist. Änderungen
bei öffentlichen Steuern jeglicher Art, darunter Import und Exportsteuern, die nach der
Auftragsbestätigung des Verkäufers eintreten, betreffen den Verkäufer nicht und sind vom
Käufer zu tragen. Der Verkäufer kann den Preis jederzeit aufgrund von Steueränderungen
anpassen.
§4 Zahlung
Kauf auf Rechnung für Firmenkunden für Billie
Wir bieten Firmenkunden an, den Rechnungsbetrag erst nach Erhalt der Ware und der
Rechnung per Überweisung zu bezahlen („Kauf auf Rechnung”). Um Ihnen dieses Angebot
machen zu können, kooperieren wir mit dem Finanzdienstleister Billie GmbH. Nach
erfolgreicher Adress- und Bonitätsprüfung im Rahmen des Bestellprozesses und Abgabe der
Bestellung treten wir unsere Forderung an die Billie GmbH ab. Bitte überweisen Sie den
Rechnungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist, die in der separaten E-Mail von Billie
„Zahlungsdetails zu Ihrem Nord-Ostsee Handelswaren OHG-Einkauf“ angegeben ist, auf das
Konto, das in der E-Mail aufgeführt ist mit dem jeweiligem Verwendungszweck. Für den
Fall, dass Geschäftskunden nicht bei Fälligkeit zahlen, stellt Billie Geschäftskunden die
gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 in Rechnung. Die Datenschutzerklärung
der Billie GmbH finden Sie hier: https://www.billie.io/datenschutz. Sie findet ergänzend zu
unserer Datenschutzerklärung und unseren AGB Anwendung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, eventuelle Gegenforderungen an den Verkäufer zu
verrechnen, die vom Verkäufer nicht schriftlich anerkannt wurden; er hat außerdem nicht das
Recht, einen Teil der Kaufsumme aufgrund von Gegenforderungen jeglicher Art
einzubehalten. Rabatte jeglicher Art werden nur unter der Bedingung einer rechtzeitigen
Zahlung gewährt.
§5 Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich
Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den
nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware
unentgeltlich für den Verkäufer und hat diese ordnungsgemäß zu versichern. Der Käufer ist
berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet,
so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als
Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung
aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als
der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer
eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og.
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an
der einheitlichen Sache in dem genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware
anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die
an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer
darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die
Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. Der
Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer
Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.
Sofern der Käufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag
dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Käufer die Vorbehaltsware
pfänden. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Käufer verwerten.
§6 Lieferung
Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung zwischen den Parteien. Der auf der Rechnung
aufgeführte Liefertermin ist für den Verkäufer verbindlich, sofern nachfolgend nichts anderes
vereinbart wird. Der Käufer ist verpflichtet, eine Kontrolle der Ware beim Empfang
durchzuführen und das zum Entladen erforderliche Personal bereit zu stellen. Ausgaben für
eine eventuelle Wartezeit beim Entladen am Standort des Käufers oder an einem anderen vom
Käufer angegebenen Lieferort werden dem Käufer in Rechnung gestellt; der Käufer muss
ebenfalls Kosten decken, die sich daraus ergeben, dass er die Ware nicht zum vereinbarten
Lieferzeitpunkt in Empfang nehmen kann. Falls Verzögerungen bei der Lieferung darauf
zurückzuführen sind, dass sich der Verkäufer in einer in §7 angegebene Situation befindet,
wird der Lieferzeitpunkt um den Zeitraum verschoben, während dessen der Hinderungsgrund
besteht, wobei beide Parteien jedoch berechtigt sind, den Vertrag ohne Haftungsübernahme zu
annullieren, wenn der Hinderungsgrund länger als 3 Monate bestehen bleibt. Diese
Bestimmung wird ungeachtet dessen angewendet, ob die Ursache für die Verspätung vor oder
nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eintritt. Der Verkäufer muss im oben genannten Fall
den Käufer umgehend über Änderungen bei der Lieferzeit in Kenntnis setzen. Der Käufer hat
anlässlich von Verzögerungen unter keinen Umständen ein Recht auf Schadensersatz, weder
für direkte noch für indirekte Verluste.
§7 Höhere Gewalt
Der Verkäufer haftet nicht für eine mangelnde Erfüllung seiner Verpflichtungen, die auf
höhere Gewalt, darunter Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, Regierungseingriffe oder Eingriffe
örtlicher Behörden, Streik, Blockade oder Aussperrung, Export- oder Importverbote,
Naturkatastrophen oder schlechte Wetterverhältnisse, Feuer, fehlende Arbeitskräfte oder
fehlende Energieversorgung oder auf anderen Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb
der Kontrolle des Verkäufers liegen und geeignet sind, den Verkäufer an der Erfüllung zu
hindern. Die vorstehende Klausel über Höhere Gewalt gilt ungeachtet dessen, ob die
Hinderungsgründe für die Erfüllung den Verkäufer selbst oder einen vom Verkäufer
gewählten Zulieferer oder Spediteur betreffen.
§8 Mängel und Reklamationen
Falls sich der Käufer auf einen qualitativen oder quantitativen Mangel berufen möchte, muss
der Käufer den Verkäufer umgehend und spätestens fünf Tage nach dem Lieferdatum
schriftlich davon in Kenntnis setzen und angeben, worin der Mangel besteht. Darüber hinaus
kann der Verkäufer nicht für Verluste haftbar gemacht werden. Es wird keine Entschädigung
für Betriebsausfälle, Gewinnausfälle oder andere direkte oder indirekte Verluste aufgrund von
Mängeln an der Ware geleistet. Es obliegt dem Käufer, eventuelle Reklamationen in Bezug
auf Transportschäden beim Empfang sofort schriftlich gegenüber dem Spediteur geltend zu
machen.
§9 Stornierung und Änderung von Aufträgen
Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags durch den Käufer, darunter eine Änderung von
Spezifikation, Menge oder Lieferzeitpunkt, muss im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.
Die mit der Stornierung oder Änderung verbundenen Kosten werden in vollem Umfang vom
Käufer gedeckt.
§10 Produkthaftung
Die Haftung des Verkäufers in Verbindung mit der Produkthaftung kann niemals 5 Millionen
EUR pro Schadensfall und 10 Millionen EUR insgesamt übersteigen.
§11 Garantie
Garantie wird nicht gewährt, wenn nicht anderes vereinbart ist.
§12 Markenrechte
Ansprüche des Käufers aus dem Verkauf der Ware können nicht geltend gemacht werden, der
Käufer ist dafür verantwortlich, wo die Ware verkauft wird. Der Verkäufer sowie der Agent
des Verkäufers hat darauf keinen Einfluss. Ebenfalls ist der Käufer dafür verantwortlich, dass
der Verkauf der Ware keine Markenrechte verletzt. Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Außerdem
muss der Käufer den Verkäufer alle Kosten in Verbindung mit einer Verletzung der
Markenrechte ersetzen.
§13 Reimport von pfandfreien Dosen/Flaschen
Dosen und Flaschen die aus Deutschland exportiert werden, dürfen nicht nach Deutschland
reimportiert werden.
§14 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien
müssen jegliche Streitfällen vor dem Gericht in Flensburg entschieden werden.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in den vorliegenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die
Wirksamkeit/Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.